Zusätzliche Betreuungsleistungen

Zusätzliche Betreuungsleistungen unterstützen pflegende Angehörige im Alltag und fördern die Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen. Voraussetzung ist, dass Ihr Angehöriger einen anerkannten Pflegegrad besitzt.

Der Anspruch auf sogenannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen ist in § 45b Sozialgesetzbuch XI festgeschrieben. Diese Betreuungsleistungen dienen der Entlastung der Pflegeperson. Da diese Summe eine sogenannte Erstattungsleistung ist, wird sie dem Pflegebedürftigen nicht ausgezahlt, sondern steht für entlastende Hilfen eines Pflegedienstes oder eines Unternehmens der haushaltsnahen Dienstleistung zur Verfügung.

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